10/6.5 Ratenzahlungsangebot

Autor: Riedel

Gütliche Erledigung

Anstelle der bisherigen Regelung des § 900 Abs. 3 ZPO gilt für die Möglichkeit des Schuldners, die Pflicht zur Erteilung der eidesstattlichen Vermögensauskunft durch ein Ratenzahlungsangebot abzuwenden, die allgemeine Vorschrift des § 802b ZPO (siehe Teil 5/3.6). Danach kann in jeder Phase des Vollstreckungsverfahrens eine Zahlungsvereinbarung getroffen werden, wenn nicht der Gläubiger dies ausdrücklich ausgeschlossen hat. Eine Zahlungsvereinbarung nach § 802b Abs. 2 ZPO kann auch noch nach der Zustellung der Eintragungsanordnung an den Schuldner abgeschlossen werden, solange die Anordnung noch nicht an das zentrale Vollstreckungsgericht übermittelt wurde (vgl. § 882d Abs. 1 Satz 5 ZPO).

Terminsvertagung