10/6.2 Belehrung des Schuldners

Autor: Riedel

Umfang der Belehrung

Mit der Terminsladung ist der Schuldner über die nach § 802c Abs. 2 ZPO erforderlichen Angaben zu informieren. Der Schuldner ist auch über seine Rechte und Pflichten nach § 802f Abs. 1 und 2 ZPO, über die Folgen einer unentschuldigten Terminssäumnis oder einer Verletzung seiner Auskunftspflichten sowie über die Möglichkeit der Einholung von Auskünften Dritter nach § 802l ZPO und der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis bei Abgabe der Vermögensauskunft nach § 882c ZPO zu belehren (§ 802f Abs. 3 ZPO).

Forderungsbetrag

Dem Schuldner ist der genaue Betrag der Forderung mitzuteilen, mit deren Begleichung er der Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft entgehen kann.

Rechtsbehelfsbelehrung