10/11.5 Auskunftsrechte der Vollstreckungsbehörden

Autor: Riedel

Entsprechende Informationsmöglichkeiten

Den Vollstreckungsbehörden des Bundes sind mit der VwVG dieselben Informationsmöglichkeiten eingeräumt, wie sie einem Privatgläubiger offenstehen. Die landesrechtlichen Vorschriften können entsprechende Regelungen vorsehen. Der Auskunftsumfang sowie die Voraussetzungen, die für die Erholung von Auskünften alternativ vorliegen müssen, ergeben sich aus § 5b VwVG; sie entsprechen den in § 802l ZPO genannten Regelungen.

Die Möglichkeit, sich über bestehende Kontoverbindungen des Schuldners zu informieren, ergibt sich für die Vollstreckungsbehörden aus §§ 93 Abs. 8, 93b AO.