Autor: Riedel |
Neben einem entsprechenden Gläubigerauftrag (§ 802a Abs. 2 Nr. 3 ZPO) und dem Erfordernis für die Vollstreckung setzt das Recht des Gerichtsvollziehers zur Fremdauskunft gem. § 802l Abs. 1 ZPO alternativ voraus, dass
1. | die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft an den Schuldner nicht zustellbar ist und
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2. | der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft in dem der Maßnahme nach Satz 1 zugrundeliegenden Vollstreckungsverfahren nicht nachkommt, oder | ||||||
3. | bei einer Vollstreckung in die vom Schuldner benannten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten ist.
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