10/11.2 Voraussetzungen

Autor: Riedel

10/11.2.1 Alternative Auflistung

Normierte Voraussetzungen

Neben einem entsprechenden Gläubigerauftrag (§ 802a Abs. 2 Nr. 3 ZPO) und dem Erfordernis für die Vollstreckung setzt das Recht des Gerichtsvollziehers zur Fremdauskunft gem. § 802l Abs. 1 ZPO alternativ voraus, dass

1.

die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft an den Schuldner nicht zustellbar ist und

a)

die Anschrift, unter der die Zustellung ausgeführt werden sollte, mit der Anschrift übereinstimmt, die von einer der in § 755 Abs. 1 und 2 ZPO genannten Stellen innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Zustellungsversuch mitgeteilt wurde, oder

b)

die Meldebehörde nach dem Zustellungsversuch die Auskunft erteilt, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Schuldners bekannt ist, oder

c)

die Meldebehörde innerhalb von drei Monaten vor Erteilung des Vollstreckungsauftrags die Auskunft erteilt hat, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Schuldners bekannt ist;

2.

der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft in dem der Maßnahme nach Satz 1 zugrundeliegenden Vollstreckungsverfahren nicht nachkommt, oder

3.

bei einer Vollstreckung in die vom Schuldner benannten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten ist.

 

10/11.2.2 Unzustellbare Ladung

Gegenläufige Beteiligtenrechte