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Az.: ...
In der Sache ... beantrage ich namens und in Vollmacht des Klägers
eine Klarstellung des Titels dahin gehend, dass hieraus die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des ... erfolgen kann.
Begründung:
Das o.g. Urteil erging gegen die Vor-GmbH, deren Gründer der
einzige Gesellschafter, Herr ..., ist. Nach Auskunft des Registergerichts ...
wurde der Antrag auf Eintragung der GmbH zurückgenommen, womit der Gründer zum
Vermögensträger wurde. Mit dem Titel, der gegen die Vor-GmbH erwirkt wurde,
kann nunmehr in das Vermögen des Gründers vollstreckt werden (LG Berlin, NJW-RR
1988,
Da aber der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung unter Hinweis auf die seiner Meinung nach fehlende Rechtsnachfolgeklausel verweigerte, ist die Klarstellung des Titel, wie beantragt, erforderlich.
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Rechtsanwalt
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