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Muster: Pfändungs- und Verhaftungsauftrag

Dokument öffnen     Amtsgericht ... - Gerichtsvollzieher-Verteilerstelle - Straße, Hausnr./Postfach PLZ Ort         In der Zwangsvollstreckungssache ... - Gläubiger - vertreten durch ... gegen ... - Schuldner - beantrage ich namens und in Vollmacht des Gläubigers, wegen des nachstehend bezeichneten Anspruchs sowie wegen der Kosten dieses Verfahrens die Zwangsvollstreckung in das bewegliche körperliche Vermögen und für den Fall der Ergebnislosigkeit der Pfändung den Schuldner in Vollziehung des beiliegenden Haftbefehls des Amtsgerichts ... vom ... zum Zwecke der eidesstattlichen Vermögensoffenbarung nach §§ 807, 899 ff. ZPO zu verhaften. Sollte der Schuldner in den Bezirk eines anderen Amtsgerichts verzogen sein oder das o.g. Gericht aus anderen Gründen nicht zuständig sein, wird um formlose Abgabe dieses Antrags an das zuständige Gericht und um entsprechende Mitteilung gebeten. Nach dem beiliegenden vollstreckbaren ... vom ... (Az.: ...) kann der Gläubiger vom Schuldner verlangen € [...]

Muster: Pfändungs- und Verhaftungsauftrag

Dokument öffnen Amtsgericht . - Gerichtsvollzieher-Verteilerstelle - Straße, Hausnr./Postfach PLZ Ort         In der Zwangsvollstreckungssache ... - Gläubiger - vertreten durch ... gegen ... - Schuldner - beantrage ich namens und in Vollmacht des Gläubigers, wegen des nachstehend bezeichneten Anspruchs sowie wegen der Kosten dieses Verfahrens die Zwangsvollstreckung in das bewegliche körperliche Vermögen und für den Fall der Ergebnislosigkeit der Pfändung den Schuldner in Vollziehung des beiliegenden Haftbefehls des Amtsgerichts ... vom ... zum Zwecke der eidesstattlichen Vermögensauskunft nach § 802g Abs. 2 ZPO zu verhaften. Sollte der Schuldner in den Bezirk eines anderen Amtsgerichts verzogen sein oder das o.g. Gericht aus anderen Gründen nicht zuständig sein, wird um formlose Abgabe dieses Antrags an den zuständigen Gerichtsvollzieher und um entsprechende Mitteilung gebeten (§ 802e Abs. 2 ZPO). Nach dem beiliegenden vollstreckbaren ... vom ... (Az.: ...) kann der Gläubiger vom [...]