Die gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 793 ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Schuldners hat einen vorläufigen Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht als Kollegialgericht in seiner vollen Besetzung gemäß § 75 letzter Halbsatz GVG.
Die Einzelrichterin war nicht befugt, den Zwangsmittelbeschluss gemäß § 888 ZPO zu erlassen, weil Prozessgericht des ersten Rechtszuges im Sinne dieser Vorschrift nach wie vor die Kammer als Kollegialgericht war, die das rechtskräftige Urteil vom 6. November 2003 erlassen hat.
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