OLG Celle - Beschluss vom 21.07.2004
4 W 129/04
Normen:
ZPO § 348 ; ZPO § 888 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2004, 619
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 13.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 41/03

Zwangsvollstreckungsverfahren und originärer Einzelrichter

OLG Celle, Beschluss vom 21.07.2004 - Aktenzeichen 4 W 129/04

DRsp Nr. 2004/13180

Zwangsvollstreckungsverfahren und originärer Einzelrichter

»Im Zwangsvollstreckungsverfahren nach §§ 887 ff. ZPO kann eine Zuständigkeit des Einzelrichters nicht nach § 348 ZPO begründet werden, wenn im Erkenntnisverfahren die voll besetzte Kammer entschieden hat.«

Normenkette:

ZPO § 348 ; ZPO § 888 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 793 ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Schuldners hat einen vorläufigen Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht als Kollegialgericht in seiner vollen Besetzung gemäß § 75 letzter Halbsatz GVG.

Die Einzelrichterin war nicht befugt, den Zwangsmittelbeschluss gemäß § 888 ZPO zu erlassen, weil Prozessgericht des ersten Rechtszuges im Sinne dieser Vorschrift nach wie vor die Kammer als Kollegialgericht war, die das rechtskräftige Urteil vom 6. November 2003 erlassen hat.