Zwangsvollstreckung zur Herausgabe ausgefüllter Arbeitspapieren
LAG Frankfurt/M., Beschluss vom 13.08.2002 - Aktenzeichen 16 Ta 321/02
DRsp Nr. 2004/7518
Zwangsvollstreckung zur Herausgabe ausgefüllter Arbeitspapieren
»Lautet der Vollstreckungstitel auf Herausgabe bestimmter ausgefüllter Arbeitspapiere, so hat jedenfalls dann zunächst die Herausgabevollstreckung nach § 883ZPO und nicht die Vollstreckung nach § 888ZPO zu erfolgen, wenn der Schuldner einwendet, er habe die Papiere übersandt und damit nicht mehr in Besitz.«
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