OLG Nürnberg - Beschluß vom 03.05.1994
11 W 1940/93
Normen:
ZPO § 887 ;
Fundstellen:
EWiR 1994, 935
NJW-RR 1995, 63
OLGZ 1994, 597
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth,

Zwangsvollstreckung zur Erzwingung einer vertretbaren Handlung

OLG Nürnberg, Beschluß vom 03.05.1994 - Aktenzeichen 11 W 1940/93

DRsp Nr. 1998/11054

Zwangsvollstreckung zur Erzwingung einer vertretbaren Handlung

»Im Vollstreckungsverfahren nach § 887 ZPO ist die Verteidigung des Schuldners, er habe den Anspruch erfüllt, zu beachten und gegebenenfalls durch Beweiserhebung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.«

Normenkette:

ZPO § 887 ;

Gründe:

I. Durch Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 05. August 1992 wurde die Schuldnerin verurteilt, "geeignete Maßnahmen zu treffen, um den oberflächigen Abfluß von Niederschlagswasser von ihrem Grundstück Fl.Nr. 76/1 der Gemarkung .... auf das Grundstück der Klägerin Fl.Nr. 77 der Gemarkung .... soweit zu unterbinden, daß durch diesen Wasserabfluß die auf dem Grundstück der Klägerin an der Nordgrenze stehende Garage und die daran in östlicher Richtung anschließende Grenzmauer nicht weiterhin beeinträchtigt werden". Die Berufung der Schuldnerin gegen dieses Urteil blieb erfolglos.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 01. April 1993 beantragte die Gläubigerin, die der Meinung ist, daß der Umfang der der Schuldnerin durch das genannte Urteil auferlegten Pflichten nur durch ein Sachverständigengutachten festzustellen sei, sie zu ermächtigen,