I. Durch Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 05. August 1992 wurde die Schuldnerin verurteilt, "geeignete Maßnahmen zu treffen, um den oberflächigen Abfluß von Niederschlagswasser von ihrem Grundstück Fl.Nr. 76/1 der Gemarkung .... auf das Grundstück der Klägerin Fl.Nr. 77 der Gemarkung .... soweit zu unterbinden, daß durch diesen Wasserabfluß die auf dem Grundstück der Klägerin an der Nordgrenze stehende Garage und die daran in östlicher Richtung anschließende Grenzmauer nicht weiterhin beeinträchtigt werden". Die Berufung der Schuldnerin gegen dieses Urteil blieb erfolglos.
Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 01. April 1993 beantragte die Gläubigerin, die der Meinung ist, daß der Umfang der der Schuldnerin durch das genannte Urteil auferlegten Pflichten nur durch ein Sachverständigengutachten festzustellen sei, sie zu ermächtigen,
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