LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 18.01.2010
7 Ta 288/09
Normen:
ArbGG § 62 Abs. 2 S. 1; ZPO § 887 Abs. 1; ZPO § 887 Abs. 2; BGB § 269;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 18.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 616/08

Zwangsvollstreckung zur Erteilung eines Buchauszuges

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.01.2010 - Aktenzeichen 7 Ta 288/09

DRsp Nr. 2010/4311

Zwangsvollstreckung zur Erteilung eines Buchauszuges

1. Bei der Erteilung des Buchauszuges handelt es sich um eine vertretbare Handlung, die bei Nichterfüllung durch die Schuldnerin durch einen Dritten erfolgen kann (§ 887 ZPO); zur Vollstreckung ist es erforderlich, dass dem Dritten das Recht eingeräumt wird, das Betriebsgelände der Schuldnerin zu betreten und Einsicht in deren Geschäftsbücher zu nehmen. 2. Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges ist gemäß § 269 BGB am Sitz der Schuldners zu erfüllen (Hohlschuld); die Schuldnerin hat der Gläubigerin daher mitzuteilen, dass der geschuldete Buchauszug bei ihr zur Abholung bereit liegt. 3. Ist die Schuldnerin nicht bereit, einen in körperlicher Form bereits vorliegenden Buchauszug auszuhändigen, steht es der Gläubigerin nach wie vor frei, gemäß § 887 Abs. 1 und 2 ZPO die Ersatzvornahme unter Vorauszahlung der Kosten zu beantragen.

I. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 18.11.2009, Az.: 8 Ca 616/08 abgeändert und wie folgt neu gefasst: