Zwangsvollstreckung vertretbarer Handlungen - Erfüllungsnachweis im Vollstreckungsverfahren
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.07.2001 - Aktenzeichen 9 W 28/01
DRsp Nr. 2001/11385
Zwangsvollstreckung vertretbarer Handlungen - Erfüllungsnachweis im Vollstreckungsverfahren
»Bei der Zwangsvollstreckung einer vertretbaren Handlung hat der Schuldner die streitige Erfüllung im Vollstreckungsverfahren nachzuweisen. Er ist nicht auf die Vollstreckungsabwehrklage zu verweisen.«
Die weitere sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist zulässig ((§§ 793 Abs. 2, 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO) und begründet. Der Einwand der Erfüllung der jährlichen Heckenschnittverpflichtung ist im Verfahren nach § 887ZPO zu berücksichtigen, gegebenenfalls ist hierüber Beweis zu erheben.
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