OLG Karlsruhe - Beschluss vom 18.07.2001
9 W 28/01
Normen:
ZPO § 886 § 767 ;
Fundstellen:
InVo 2002, 300
NJW-RR 2002, 429
OLGReport-Karlsruhe 2001, 373
Vorinstanzen:
LG Konstanz, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 9/01

Zwangsvollstreckung vertretbarer Handlungen - Erfüllungsnachweis im Vollstreckungsverfahren

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.07.2001 - Aktenzeichen 9 W 28/01

DRsp Nr. 2001/11385

Zwangsvollstreckung vertretbarer Handlungen - Erfüllungsnachweis im Vollstreckungsverfahren

»Bei der Zwangsvollstreckung einer vertretbaren Handlung hat der Schuldner die streitige Erfüllung im Vollstreckungsverfahren nachzuweisen. Er ist nicht auf die Vollstreckungsabwehrklage zu verweisen.«

Normenkette:

ZPO § 886 § 767 ;

Gründe:

Die weitere sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist zulässig ((§§ 793 Abs. 2, 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO) und begründet. Der Einwand der Erfüllung der jährlichen Heckenschnittverpflichtung ist im Verfahren nach § 887 ZPO zu berücksichtigen, gegebenenfalls ist hierüber Beweis zu erheben.