I.
Die Klägerin hat am 23.01.2003 Klage erhoben mit dem Ziel festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten beendet worden ist. Im Termin vom 18.02.2003 verglichen sich die Parteien wie folgt:
I. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis endet aufgrund der fristgemäßen Kündigung der Beklagten vom 15.01.2002 (gemeint ist 2003) mit Ablauf des 30.04.2003 aus betrieblichen Gründen.
II. Die Beklagte zahlt der Klägerin eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes gemäß §§
III. Die Beklagte erteilt der Klägerin ein Zwischenzeugnis, das sich auf Führung und Leistung erstreckt.
IV. Zum 30.04.2003 erteilt die Beklagte der Klägerin ein Beendigungszeugnis, das sich auf Führung und Leistung erstreckt.
V. Damit ist dieser Rechtsstreit erledigt.
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