I. Der Gläubiger, ein kenianischer Staatsangehöriger, war bei der in Bonn ansässigen Botschaft der Schuldnerin in der Registratur beschäftigt. In einem Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Bonn um Lohnansprüche erwirkte er ein Versäumnisurteil, durch das die Schuldnerin zur Zahlung von 66.000,00 DM nebst Zinsen verurteilt wurde.
Auf Antrag des Gläubigers hat das Amtsgericht aufgrund dieses Titels mit Beschluß vom 21. November 2000 die Zwangsversteigerung des verfahrensgegenständlichen Grundstücks der Schuldnerin angeordnet. Auf deren Erinnerung hat das Amtsgericht seinen Beschluß aufgehoben und den Antrag des Gläubigers mit der Begründung zurückgewiesen, die Zwangsvollstreckung sei unzulässig, weil das Grundstück zum Zeitpunkt der Anordnung der Zwangsvollstreckung hoheitlichen Zwecken der Schuldnerin gedient habe und weiterhin diplomatisch genutzt werde, und die Wirksamkeit seiner Entscheidung von deren Rechtskraft abhängig gemacht. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
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