OLG Zweibrücken - Beschluß vom 16.06.1995
3 W 86/95
Normen:
ZPO § 836 Abs. 3 §§ 846 847 ;
Fundstellen:
DGVZ 1995, 148
JurBüro 1995, 660

Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen; Lohnpfändung - Herausgabeanordnung bezüglich Lohnabrechnungen

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 16.06.1995 - Aktenzeichen 3 W 86/95

DRsp Nr. 1996/29277

Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen; Lohnpfändung - Herausgabeanordnung bezüglich Lohnabrechnungen

Der Anspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner auf Aushändigung der nächsten Lohnabrechnung kann weder gemäß §§ 846, 847 ZPO, noch im Wege der Hilfspfändung gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen werden. Es kann für das Zwangsvollstreckungsverfahren offen bleiben, ob der Anspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner auf Aushändigung einer Lohn- oder Gehaltsabrechnung gem. § 836 Abs. 3 ZPO mit der Pfändung der Lohn- bzw. Gehaltsforderung auf den Gläubiger übergeht. Für den allein aus deklaratorischen Gründen denkbaren Ausspruch einer solchen Folge fehlt dem Gläubiger jedenfalls ein Rechtsschutzbedürfnis (entgegen OLG Hamm JurBüro 1995, 163 = DGVZ 1994, 189).

Normenkette:

ZPO § 836 Abs. 3 §§ 846 847 ;

Gründe: