OLG Köln - Beschluß vom 28.01.2000
2 W 272/99
Normen:
ZPO § 807 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2000, 235
RPfleger 2000, 283
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 11.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 131/99
AG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 288 M 1138/99

Zwangsvollstreckung gegen eine Gesllschaft mit mehreren, örtlich verschiedenen Geschäftslokalen

OLG Köln, Beschluß vom 28.01.2000 - Aktenzeichen 2 W 272/99

DRsp Nr. 2000/3381

Zwangsvollstreckung gegen eine Gesllschaft mit mehreren, örtlich verschiedenen Geschäftslokalen

Eine Zwangsvollstreckung gegen eine Gesellschaft mit mehreren, örtlich verschiedenen Geschäftslokalen ist im Sinne des § 807 Abs. 1 ZPO nur dann fruchtlos verlaufen, wenn der Gläubiger in allen Geschäftsräumen des Schuldners die Vollstreckung versucht oder er glaubhaft macht, daß ein weiterer Pfändungsversuch nicht zu seiner vollständigen Befriedigung führen würde.

Normenkette:

ZPO § 807 ;

Gründe:

1. Die Gläubiger betreiben gegen die Firma S. Telecom AG, vormals S. Zink AG, die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde. Die Schuldnerin hat seit dem vorigen Jahrhundert ihren Sitz in S. und ist seit dieser Zeit ununterbrochen bei dem für den Firmensitz zuständigen Amtsgericht im Handelsregister eingetragen. In mehreren Schreiben gab die Schuldnerin jeweils als Büroanschrift eine Adresse in K. an.