OLG Köln - Beschluss vom 09.02.2004
19 W 2/04
Normen:
HGB § 87c Abs. 3 ; ZPO § 887 § 888 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2004, 193
VersR 2004, 1413
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 28.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 132/02

Zwangsvollstreckung eines Titels auf Erteilung eines Buchauszuges

OLG Köln, Beschluss vom 09.02.2004 - Aktenzeichen 19 W 2/04

DRsp Nr. 2004/13893

Zwangsvollstreckung eines Titels auf Erteilung eines Buchauszuges

Hat der Handelsvertreter gegen den Prinzipal einen Titel auf Erteilung eines Buchauszuges, so ist für den Inhalt und Umfang dessen, was der Schuldner aus seinen Büchern angeben muss, grundsätzlich maßgebend die Festlegung im Titel. Der Buchauszug ist aber kein Selbstzweck. Hat der Schuldner einen Buchauszug erteilt, welcher nicht in allen Punkten mit dem Titel übereinstimmt, aber den üblicherweise gestellten Anforderungen an den Inhalt eines Buchauszuges genügt, so hat der Gläubiger, wenn er im Wege der Zwangsvollstreckung ergänzende Auskünfte verlangt, sich mit dem Einwand der Erfüllung auseinander zu setzen und darzulegen, warum weitere Angaben erforderlich sind, um den Provisionsanspruch berechnen zu können.

Normenkette:

HGB § 87c Abs. 3 ; ZPO § 887 § 888 ;

Gründe: