LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 30.07.2009
7 Ta 161/09
Normen:
ZPO § 888 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 02.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2225/07

Zwangsvollstreckung des Anspruchs auf Erteilung von Zeugnis und Arbeitspapiere

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.07.2009 - Aktenzeichen 7 Ta 161/09

DRsp Nr. 2009/23653

Zwangsvollstreckung des Anspruchs auf Erteilung von Zeugnis und Arbeitspapiere

Die Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses, einer Lohnsteuerbescheinigung und eines Sozialversicherungsnachweises sind unvertretbare Handlungen im Sinne von § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO, da nur der Arbeitgeber über die Informationen verfügt, die zur ordnungsgemäßen Dokumentation in diesen Arbeitspapieren notwendig sind, so dass die Ausfertigung der Arbeitspapiere von seinem Willen abhängt.

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 02.06.2009, Az: 1 Ca 2225/07 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 888 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Die Parteien haben vor dem Arbeitsgericht Koblenz einen Rechtsstreit geführt, in dessen Verlauf am 18.06.2008 ein Schluss-Urteil verkündet worden ist, das unter anderem folgenden Inhalt aufweist:

"4. ..........

5. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein wohlwollendes qualifiziertes Endzeugnis zu erteilen.

6. ...........

6. a) Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Lohnsteuerbescheinigung für den Zeitraum 02.01.2007 bis 15.10.2007 sowie einen Sozialversicherungsnachweis für den Zeitraum 02.01.2007 bis 15.10.2007 zu erteilen.

7. ..........."