LG Hannover - Beschluss vom 14.01.2004
11 T 9/04
Normen:
ZPO § 727 § 750 ;
Fundstellen:
JurBüro 2005, 275

Zwangsvollstreckung bei Namensänderung einer Partei

LG Hannover, Beschluss vom 14.01.2004 - Aktenzeichen 11 T 9/04

DRsp Nr. 2006/10717

Zwangsvollstreckung bei Namensänderung einer Partei

Ändert sich der Name des Gläubigers oder des Schuldners während der Zwangsvollstreckung, so kann diese auch ohne Titelumschreibung fortgesetzt werden, wenn die Identität der Parteien für den Gerichtsvollzieher zweifelsfrei feststellbar ist.

Normenkette:

ZPO § 727 § 750 ;
Fundstellen
JurBüro 2005, 275