BayObLG - Beschluß vom 26.02.1997
3Z BR 330/96
Normen:
BGB § 1154 Abs. 1 Satz 2, § 1192 Abs. 1 ; ZPO § 795 Satz 1, § 727 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1997 Nr. 13
InVo 1997, 159
JurBüro 1997, 442
KTS 1997, 331
MDR 1997, 594
Vorinstanzen:
LG Ansbach, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 987/96

Zwangsvollstreckung aus Versäumnisurteil über Verpflichtung zur öffentlichen Beglaubigung einer Abtretungserklärung

BayObLG, Beschluß vom 26.02.1997 - Aktenzeichen 3Z BR 330/96

DRsp Nr. 1997/3361

Zwangsvollstreckung aus Versäumnisurteil über Verpflichtung zur öffentlichen Beglaubigung einer Abtretungserklärung

»Ein Versäumnisurteil, das den Beklagten verpflichtet, eine Abtretungserklärung öffentlich beglaubigen zu lassen, vermag weder den zur Erteilung einer Vollstreckungsklausel erforderlichen Nachweis der Rechtsnachfolge zu erbringen noch die öffentliche Beglaubigung der Abtretungserklärung zu ersetzen.«

Normenkette:

BGB § 1154 Abs. 1 Satz 2, § 1192 Abs. 1 ; ZPO § 795 Satz 1, § 727 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Gemäß notarieller Urkunde vom 19.3.1991 bestellten die Eheleute Sch. als Eigentümer eines Grundstücks an diesem für sich selbst eine Grundschuld mit Brief in Höhe von 101 000 DM mit jährlichen Zinsen in Höhe von 18 %. Die Urkunde hat u.a. folgenden weiteren Inhalt:

II. Zwangsvollstreckungsunterwerfung

Wegen des Grundschuldkapitals samt Zinsen und etwaiger Nebenleistungen unterwirft sich der Eigentümer der sofortigen Zwangsvollstreckung in den belasteten Grundbesitz aus dieser Urkunde in der Weise, daß die Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer des Pfandbesitzes zulässig ist.