I. Gemäß notarieller Urkunde vom 19.3.1991 bestellten die Eheleute Sch. als Eigentümer eines Grundstücks an diesem für sich selbst eine Grundschuld mit Brief in Höhe von 101 000 DM mit jährlichen Zinsen in Höhe von 18 %. Die Urkunde hat u.a. folgenden weiteren Inhalt:
II. Zwangsvollstreckungsunterwerfung
Wegen des Grundschuldkapitals samt Zinsen und etwaiger Nebenleistungen unterwirft sich der Eigentümer der sofortigen Zwangsvollstreckung in den belasteten Grundbesitz aus dieser Urkunde in der Weise, daß die Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer des Pfandbesitzes zulässig ist.
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