OLG Rostock - Beschluss vom 02.03.2001
1 W 63/00
Normen:
ZPO § 276 Abs. 1, Abs. 2 § 331 Abs. 3 § 707 § 719 ;
Fundstellen:
OLGR-Rostock 2001, 483
OLGReport-Rostock 2001, 483
Vorinstanzen:
LG Stralsund, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 181/00

Zwangsvollstreckung aus Versäumnisurteil - einstweilige Einstellung - Anfechtung - greifbare Gesetzeswidrigkeit - Verteidigungsanzeige

OLG Rostock, Beschluss vom 02.03.2001 - Aktenzeichen 1 W 63/00

DRsp Nr. 2001/11545

Zwangsvollstreckung aus Versäumnisurteil - einstweilige Einstellung - Anfechtung - "greifbare Gesetzeswidrigkeit" - Verteidigungsanzeige

»1. Ein Beschluß des erkennenden Gerichts über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil mit oder ohne Sicherheitsleistung unterliegt grundsätzlich nicht der Anfechtung.2. Es liegt kein Fall einer "greifbaren Gesetzeswidrigkeit" vor, wenn gegen den Beklagten ein Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren ergeht, obwohl dieser - nach Ablauf der Frist des § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO - einen Tag vor Unterzeichnung des Versäumnisurteils durch die zuständigen Richter seinen Verteidigungswillen angezeigt hat, jedoch nicht festgestellt werden kann, daß die Verteidigungsanzeige der zuständigen Abteilung der Geschäftsstelle schon vorlag, als dort das unterzeichnete Versäumnisurteil einging.«

Normenkette:

ZPO § 276 Abs. 1, Abs. 2 § 331 Abs. 3 § 707 § 719 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte nach vorausgegangenem Mahnverfahren auf Zahlung von restlichem Werklohn in Höhe vom 72.391,96 DM in Anspruch.