LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 03.02.2011
6 Ta 5/11
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 278 Abs. 6; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 888;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 28.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1600 d/09

Zwangsvollstreckung aus Vergleichregelung zur Lohnabrechnung; rechtswidrige Zwangsgeldfestsetzung bei unbestimmter Titulierung zur ordnungsgemäßen Abrechnung

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 03.02.2011 - Aktenzeichen 6 Ta 5/11

DRsp Nr. 2011/11538

Zwangsvollstreckung aus Vergleichregelung zur Lohnabrechnung; rechtswidrige Zwangsgeldfestsetzung bei unbestimmter Titulierung zur "ordnungsgemäßen" Abrechnung

1. Ein Prozessvergleich ist nur dann ein geeigneter Vollstreckungstitel, wenn er einen aus sich heraus genügend bestimmten oder bestimmbaren Inhalt hat; ob und in welchem Umfang das der Fall ist, ist durch Auslegung des protokollierten Inhalts des Vergleichs zu ermitteln, wobei nur solche Umstände zu berücksichtigen sind, die dem protokollierten Inhalt des Vergleichs selbst entnommen werden können. 2. Eine Vergleichsregelung zur "ordnungsgemäßen" Abrechnung ist nicht vollstreckbar, wenn offen, was zur "ordnungsgemäßen" Abrechnung gehört. 3. Ist bei der Vergleichsregelung "Die Beklagte erteilt dem Kläger für die Zeit vom Juni 2009 bis zum Dezember 2009 ordnungsgemäße Abrechnungen unter Berücksichtigung der Provisionsansprüche des Klägers und zahlt die sich daraus ergebenden Beträge an den Kläger" nach dem Inhalt des Vergleichs, auf den im Zwangsvollstreckungsverfahren allein zurückgegriffen werden darf, nicht erkennbar, welche konkreten monatlichen Vergütungsbeträge den Abrechnungen zu Grunde gelegt werden sollen, ist diese Regelung weder bestimmt noch bestimmbar.