OLG Rostock - Urteil vom 19.05.2004
1 U 75/02
Normen:
RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 ; RBerG Art. 1 § 3 Nr. 2 ; RBerG Art. 1 § 6 Abs. 1 Nr. 2 ; BGB § 123 Abs. 1 ; BGB § 123 Abs. 2 ; BGB § 134 ; BGB § 278 ; BGB § 358 Abs. 3 Satz 3 ; BGB § 812 Abs. 2 ; ZPO § 767 ; VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2 ; VerbrKrG § 9 ; VerbrKrG § 18 Satz 2 ; AGBG § 9 ; HWiG § 1 Abs. 1 ; HWiG § 5 Abs. 2 ; PAngV § 4 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Schwerin, vom 07.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 558/99

Zwangsvollstreckung aus Grundschuldbestellungsurkunde - Einwand der arglistigen Täuschung durch Kauf- und Kreditvermittler über Wert und Rentabilität der erworbenen Immobilie

OLG Rostock, Urteil vom 19.05.2004 - Aktenzeichen 1 U 75/02

DRsp Nr. 2004/18915

Zwangsvollstreckung aus Grundschuldbestellungsurkunde - Einwand der arglistigen Täuschung durch Kauf- und Kreditvermittler über Wert und Rentabilität der erworbenen Immobilie

1. Zur Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung der kreditgebenden Bank aus einer Grundschuldbestellungsurkunde, in der der Käufer im Rahmen eines Bauherrenmodells die persönliche Haftung für den gesicherten Kredit übernommen und sich insoweit der Zwangsvollstreckung unterworfen hat. 2. Eine im Namen des Käufers abgegebene Unterwerfungserklärung ist nur dann wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam, wenn die hierzu berechtigende Vollmacht Bestandteil eines Geschäftsbesorgungsvertrages ist, der die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauherrenmodells zum Gegenstand hat, eine umfassende Abschlußvollmacht - regelmäßig für Kauf- und Kreditgeschäft - vorsieht, deshalb eine Rechtsbetreuung erheblichen Ausmaßes erfordert und aus diesem Grunde seinerseits der Erlaubnis gemäß § 1 RBerG bedarf.