OLG Stuttgart - Beschluss vom 30.03.2004
8 W 108/04
Normen:
ZPO § 724 ; ZPO § 726 ;
Fundstellen:
JurBüro 2005, 275
NJW 2005, 909
NZA 2005, 431
OLGReport-Stuttgart 2005, 350
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 15.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 642/03

Zwangsvollstreckung aus einem widerruflichen Vergleich

OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.03.2004 - Aktenzeichen 8 W 108/04

DRsp Nr. 2005/823

Zwangsvollstreckung aus einem widerruflichen Vergleich

»Zur Zwangsvollstreckung aus einem in bestimmter Frist widerruflichen, aber nicht widerrufenen Vergleich genügt eine einfache Vollstreckungsklausel nach § 724 ZPO, die von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Gerichts zu erteilen ist. Eine qualifizierte Vollstreckungsklausel nach § 726 ZPO ist nicht erforderlich (entgegen BAG, Beschluss vom 5.11.2003 - 10 AZB 38/03 -).«

Normenkette:

ZPO § 724 ; ZPO § 726 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien haben im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung vom 29.1.2004 einen Vergleich geschlossen mit folgendem Inhalt:

1. "Zur Erledigung aller gegenseitigen Ansprüche verpflichtet sich der Beklagte, an die Klägerin 9.000,-- EUR zu bezahlen.

Der Betrag ist ab 20.2.2004 mit 9 % zu verzinsen.

2. (Kosten) ....

3. Beiden Parteien wird nachgelassen, diesen Vergleich durch an das Gericht zu richtenden Schriftsatz binnen 3 Wochen zu widerrufen."