BayObLG - Beschluß vom 19.06.1997
2Z BR 59/97
Normen:
WEG § 45 Abs. 3 ; ZPO § 568 Abs. 2, § 890 ;
Fundstellen:
InVo 1997, 274
KTS 1997, 687
WuM 1997, 462
Vorinstanzen:
LG München,
AG München,

Zwangsvollstreckung aus Beschluß des Wohnungseigentumsgerichts - Verfahrensverstoß des Beschwerdegerichts als neuer selbständiger Beschwerdegrund - Zwangsvollstreckung aus Unterlassungstitel bei Wegfall der Wiederholungsgefahr

BayObLG, Beschluß vom 19.06.1997 - Aktenzeichen 2Z BR 59/97

DRsp Nr. 1997/6459

Zwangsvollstreckung aus Beschluß des Wohnungseigentumsgerichts - Verfahrensverstoß des Beschwerdegerichts als neuer selbständiger Beschwerdegrund - Zwangsvollstreckung aus Unterlassungstitel bei Wegfall der Wiederholungsgefahr

»1. Die Zwangsvollstreckung aus einem Beschluß des Wohnungseigentumsgerichts richtet sich ausschließlich nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung. 2.Ein neuer selbständiger Beschwerdegrund kann auch bei inhaltlich übereinstimmenden Entscheidungen der Vorinstanzen in einem Verfahrensverstoß des Beschwerdegerichts liegen. 3. Die Zwangsvollstreckung aus einem Unterlassungstitel wird nicht unzulässig, wenn nach einem Verstoß gegen das Unterlassungsgebot die Wiederholungsgefahr wegfällt oder weitere Verstöße unmöglich werden; es können weiterhin Ordnungsgeld oder Ordnungshaft wegen zuvor begangener Verstöße festgesetzt und vollstreckt werden.«

Normenkette:

WEG § 45 Abs. 3 ; ZPO § 568 Abs. 2, § 890 ;

Gründe:

I. Wegen des Sachverhalts und wegen der Vorgeschichte wird zunächst auf den Senatsbeschluß vom 24.8.1995 (2Z BR 57/95 = BayObLGZ 1995, 275 ff. = WE 1996, 359) verwiesen, der gleichfalls die Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen die Schuldnerin wegen Zuwiderhandlungen gegen dasselbe Unterlassungsgebot (vgl. Senatsbeschluß vom 22.4.1994, 2Z BR 19/94 = WuM 1994, 633) zum Gegenstand hatte.