I. Wegen des Sachverhalts und wegen der Vorgeschichte wird zunächst auf den Senatsbeschluß vom 24.8.1995 (2Z BR 57/95 = BayObLGZ 1995, 275 ff. = WE 1996, 359) verwiesen, der gleichfalls die Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen die Schuldnerin wegen Zuwiderhandlungen gegen dasselbe Unterlassungsgebot (vgl. Senatsbeschluß vom 22.4.1994, 2Z BR 19/94 = WuM 1994, 633) zum Gegenstand hatte.
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