I. Die Klägerin ist beim Beklagten seit dem 28. Oktober 2006 als Friseurmeisterin zu einem monatlichen Bruttogehalt von 1.600 Euro beschäftigt. Wegen der Gehaltsabrechnungen für Oktober und November 2006, die die Klägerin der Klageschrift beigefügt hat, wird auf Bl. 2 f. d. A. verwiesen.
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