I. Am 25.01.2008 schlossen die Parteien vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz im Verfahren Az.: 9 Sa 543/07 einen Vergleich, nach dessen Ziffer 2 der Beklagte das Arbeitsverhältnis bis 15.02.2007 unter Berücksichtigung eventuell noch offenstehender Urlaubstage abzurechnen und den sich zu Gunsten der Klägerin ergebenden Nettobetrag an diese auszuzahlen hat.
Auf Antrag der Klägerin setzte das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein mit Beschluss vom 19.06.2008, Az.:
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