LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 06.01.2009
10 Ta 226/08
Normen:
ZPO § 569; ZPO § 793;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 06.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 21/08

Zwangsvollstreckung - Auskunftspflicht - Unmöglichkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.01.2009 - Aktenzeichen 10 Ta 226/08

DRsp Nr. 2009/5714

Zwangsvollstreckung - Auskunftspflicht - Unmöglichkeit

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 06.11.2008, Az.: 1 Ca 21/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 569; ZPO § 793;

Gründe:

I. Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat die Beklagte mit rechtskräftigem Teilurteil vom 08.05.2008 (1 Ca 21/08) in Ziffer 4 des Tenors verurteilt, dem Kläger Auskunft über den sog. "bereinigten Umsatz" (= Bruttoumsatz abzüglich externer Personalkosten sowie bereinigt um Wertberichtigungen und Forderungsverluste) ihrer Niederlassung in Ludwigshafen für das Jahr 2007 zu erteilen. Das Teilurteil ist der Beklagten am 13.06.2008 zugestellt worden.