1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 06.11.2008, Az.:
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat die Beklagte mit rechtskräftigem Teilurteil vom 08.05.2008 (1 Ca 21/08) in Ziffer 4 des Tenors verurteilt, dem Kläger Auskunft über den sog. "bereinigten Umsatz" (= Bruttoumsatz abzüglich externer Personalkosten sowie bereinigt um Wertberichtigungen und Forderungsverluste) ihrer Niederlassung in Ludwigshafen für das Jahr 2007 zu erteilen. Das Teilurteil ist der Beklagten am 13.06.2008 zugestellt worden.
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