Zwangsversteigerungsverfahren bei Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens
OLG Dresden, Beschluß vom 07.06.1996 - Aktenzeichen 9 W 0540/96
DRsp Nr. 1998/4978
Zwangsversteigerungsverfahren bei Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens
Die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens führt nicht dazu, daß die bereits eingeleitete Zwangsversteigerung aus einer Grundschuld aufzuheben ist. Denn dem Grundpfandrechtsgläubiger steht in der Gesamtvollstreckung ein Recht auf abgesonderte Befriedigung aus dem Grundstück zu.
Normenkette:
GesO § 12 Abs. 1 § 7 Abs. 3 ; KO § 47 ;
Gründe:
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