BGH - Beschluss vom 22.07.2010
V ZB 181/09
Normen:
ZVG § 10 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Amberg, vom 28.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 32 T 475/09
AG Amberg, vom 29.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 203/08

Zwangsversteigerung von Teileigentum eines Schuldners wegen titulierter Hausgeldansprüche

BGH, Beschluss vom 22.07.2010 - Aktenzeichen V ZB 181/09

DRsp Nr. 2010/15134

Zwangsversteigerung von Teileigentum eines Schuldners wegen titulierter Hausgeldansprüche

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Amberg vom 28. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 209,56 €.

Normenkette:

ZVG § 10 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Schuldnerin ist Mitglied der Beteiligten zu 1, einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Diese beantragte mit einem am 18. Dezember 2008 bei dem Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz, die Zwangsversteigerung von Teileigentum der Schuldnerin wegen titulierter Hausgeldansprüche aus dem Jahr 2006 in der Rangklasse 2 nach § 10 Abs. 1 ZVG anzuordnen.

Mit Beschluss vom 5. Januar 2009 ordnete das Vollstreckungsgericht die Zwangsversteigerung in der Rangklasse 5 an. Das Ersuchen um die Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks ging am 7. Januar 2009 bei dem Grundbuchamt ein; die Eintragung des Vermerks erfolgte am 8. Januar 2009. An diesem Tag wurde der Anordnungsbeschluss der Schuldnerin zugestellt.