OLG München - Beschluß vom 13.09.1995
26 WF 960/95
Normen:
ZPO § 888 ;
Fundstellen:
OLGR-München 1996, 58
OLGReport-München 1996, 58
Vorinstanzen:
AG Freyung, - Vorinstanzaktenzeichen F 263/94

Zwangsmitteln des § 888 ZPO zur Erfüllung der Auskunbftsverpflichtung

OLG München, Beschluß vom 13.09.1995 - Aktenzeichen 26 WF 960/95

DRsp Nr. 1998/14044

Zwangsmitteln des § 888 ZPO zur Erfüllung der Auskunbftsverpflichtung

Ist der Unterhaltsschuldner zur Auskunft verpflichtet und legt er in diesem Rahmen einen noch nicht erlassenen Steuerbescheid vor, kann im Wege der Zwangsvollstreckung mit den Zwangsmitteln des § 888 ZPO zur Erfüllung seiner Verpflichtung angehalten werden, wenn und solange er nicht alles ihm Zumutbare unternommen hat, um die Voraussetzungen für den Erlaß des Steuerbescheids zu schaffen.

Normenkette:

ZPO § 888 ;

Gründe:

Die nach §§ 793, 569, 577 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten ist unbegründet. Die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung (§§ 724 Abs. 1, 750 Abs. 1, 888 ZPO) liegen vor.

Die in Ziffer 1. des Teil-Anerkenntnisurteils vom 13.2.1995 festgelegte Verpflichtung des Beklagten, Auskunft durch Vorlage des Steuerbescheids 1993 zu erteilen, ist auf keine dem Schuldner unmögliche Leistung gerichtet, obwohl zum Zeitpunkt des Erlasses noch kein entsprechender Einkommensteuerbescheid des Finanzamts vorlag und auch weiterhin nicht vorliegt. Er kann sich nämlich dadurch instand setzen, die Leistung zu erbringen, daß er die notwendigen Unterlagen beim Finanzamt einreicht und diesem gegenüber alle für den Erlaß des Steuerbescheids erforderlichen Handlungen vornimmt.