Die nach §§ 793, 569, 577 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten ist unbegründet. Die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung (§§ 724 Abs. 1, 750 Abs. 1, 888 ZPO) liegen vor.
Die in Ziffer 1. des Teil-Anerkenntnisurteils vom 13.2.1995 festgelegte Verpflichtung des Beklagten, Auskunft durch Vorlage des Steuerbescheids 1993 zu erteilen, ist auf keine dem Schuldner unmögliche Leistung gerichtet, obwohl zum Zeitpunkt des Erlasses noch kein entsprechender Einkommensteuerbescheid des Finanzamts vorlag und auch weiterhin nicht vorliegt. Er kann sich nämlich dadurch instand setzen, die Leistung zu erbringen, daß er die notwendigen Unterlagen beim Finanzamt einreicht und diesem gegenüber alle für den Erlaß des Steuerbescheids erforderlichen Handlungen vornimmt.
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