OLG Thüringen - Beschluss vom 27.03.2001
6 W 168/01
Normen:
ZVG § 90 ; ZPO § 867 ; GBO § 39 ;
Fundstellen:
ZfIR 2001, 505
Vorinstanzen:
LG Meiningen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 292/00

Zwangshypothek; Zuschlag; Voreintragung

OLG Thüringen, Beschluss vom 27.03.2001 - Aktenzeichen 6 W 168/01

DRsp Nr. 2001/9707

Zwangshypothek; Zuschlag; Voreintragung

»Auch wenn in formaler Hinsicht die Voraussetzungen für die Buchung einer Zwangshypothek, insbesondere die Voreintragung des Vollstreckungsschuldners als Eigentümer noch vorliegen, verpflichtet das Legalitätsprinzip das GBA, den Antrag abzulehnen, wenn das Zwangsversteigerungsgericht ihm mitgeteilt hat, dass das Grundstück einem Dritten zugeschlagen worden ist. § 17 GBO hindert das GBA nicht, die Information betr. den Eigentumsübergang gem. § 90 ZVG zu beachten, auch wenn hiervon das GBA erst nach Eingang des die Zwangshypothek betreffenden Antrags erfahren hat.«

Normenkette:

ZVG § 90 ; ZPO § 867 ; GBO § 39 ;

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 2 ist als Eigentümer des im Betreff bezeichneten Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Im Wege der Zwangsversteigerung hat der Beteiligte zu 3 das Grundstück am Nachmittag des 08.08.2000 durch Zuschlagserteilung erworben. Die Beteiligte zu 1 hat mit ihrem am 08.08.2000 um 10.05 Uhr bei dem Grundbuchamt eingegangenen Antrag die vollstreckbare Ausfertigung einer notariellen Urkunde gegen den Beteiligten zu 2 vorgelegt und die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek zu Lasten des im Betreff bezeichneten Grundstücks in Höhe von 63.790,87 DM beantragt.