LG München I, vom 11.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen O 75/07
Zwangsgeldverfahren zur Erzwingung eines gesellschaftsrechtlichen Informationsanspruches - Einwendungen des Schuldners - zuständige Gerichte
OLG München, Beschluss vom 04.01.2008 - Aktenzeichen 31 Wx 82/07
DRsp Nr. 2008/616
Zwangsgeldverfahren zur Erzwingung eines gesellschaftsrechtlichen Informationsanspruches - Einwendungen des Schuldners - zuständige Gerichte
»1. Im Vollstreckungsverfahren nach § 888ZPO zur Erzwingung eines dem Gläubiger nach § 51bGmbHG zugesprochenen Informationsanspruchs ist der Einwand, der Gläubiger habe nachträglich seine Gesellschafterstellung verloren und der Informationsanspruch stehe ihm nicht mehr zu, unbeachtlich. Insoweit steht dem Schuldner der Rechtsbehelf des Vollstreckungsgegenantrags analog § 767ZPO zur Verfügung. Das gilt auch für andere materielle Einwendungen gegen den titulierten Anspruch mit Ausnahme des Erfüllungseinwands. 2. Der Einwand der Unmöglichkeit ist im Zwangsgeld-Festsetzungsverfahren zu berücksichtigen. 3. Im Vollstreckungsverfahren nach § 888ZPO zur Erzwingung eines dem Gläubiger nach § 51bGmbHG zugesprochenen Informationsanspruchs entscheiden das Landgericht und im Beschwerderechtszug das Oberlandesgericht als Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist kein Raum.«
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