OLG Hamburg - Beschluss vom 30.09.2004
5 W 120/04
Normen:
ZPO § 707 ; ZPO § 719 Abs. 1 ; ZPO § 888 ; UrhG § 101a Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2005, 560
ZUM 2005, 660
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 23.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 308 O 264/04

Zwangsgeldfestsetzung zur Erzwingung der Erfüllung einer Auskunftsverpflichtung (Auskunftsvollstreckung)

OLG Hamburg, Beschluss vom 30.09.2004 - Aktenzeichen 5 W 120/04

DRsp Nr. 2005/9845

Zwangsgeldfestsetzung zur Erzwingung der Erfüllung einer Auskunftsverpflichtung (Auskunftsvollstreckung)

»1. Der Schuldner hat eine mit einer einstweiligen Verfügung verhängte Auskunftsverpflichtung unbeschadet einer bestehenden rechtlichen Zwangslage sowie tatsächlicher und rechtlicher Bedenken gegenüber einer Anspruchsdurchsetzung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes als verbindliches Gebot unbedingt zu erfüllen. 2. Auch die Gefahr, dass sich die Schuldnerin der Gefahr aussetzt, durch die Erfüllung der Auskunftsverpflichtung gegen straf-, ordnungswirdrigkeits- bzw. datenschutzrechtliche Vorschriften zu verstoßen, berechtigt sie nicht, die Erfüllung der auferlegten Verpflichtung zu verweigern, so fern bzw. so lange die Vollstreckung aus der einstweiligen Verfügung nicht (einstweilen) eingestellt worden ist.«

Normenkette:

ZPO § 707 ; ZPO § 719 Abs. 1 ; ZPO § 888 ; UrhG § 101a Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe: