LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 25.06.2007
4 Ta 92/07
Normen:
ZPO § 888 ; BetrVG § 101 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 20.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 14/04

Zwangsgeldfestsetzung zur Aufhebung personeller Maßnahme - unzulässige Antragstellung für jeden Fall der Zuwiderhandlung - einheitlicher Zwangsgeldbetrag auch bei mehreren Verletzungshandlungen

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 25.06.2007 - Aktenzeichen 4 Ta 92/07

DRsp Nr. 2007/17642

Zwangsgeldfestsetzung zur Aufhebung personeller Maßnahme - unzulässige Antragstellung für jeden Fall der Zuwiderhandlung - einheitlicher Zwangsgeldbetrag auch bei mehreren Verletzungshandlungen

»1. Da die Zwangsgeldfestsetzung zur Aufhebung einer personellen Maßnahme eine Sonderform der Vollstreckung auf Vornahme einer unvertretbaren Handlung ist, gelten die allgemeinen Grundsätze von § 888 ZPO ergänzend.2. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung auf Vornahme einer unvertretbaren Handlung ist die Festsetzung von Zwangsgeldern "für jeden Fall der Zuwiderhandlung" mangels Bestimmtheit nicht zulässig. Auch bei mehreren Verletzungsverhandlungen ist ein einheitlicher Betrag festzusetzen.«

Normenkette:

ZPO § 888 ; BetrVG § 101 Satz 2 ;

Gründe:

I.