LAG Hamm - Beschluss vom 04.08.2010
1 Ta 270/10
Normen:
ZPO § 888; GewO § 109;
Vorinstanzen:
ArbG Bocholt, vom 12.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 621/09

Zwangsgeldfestsetzung bei Nichterfüllung eines Zeugnisses; Nichterfüllung des Anspruchs auf qualifiziertes Zeugnis durch einschränkende Formulierung des Zeugnistextes

LAG Hamm, Beschluss vom 04.08.2010 - Aktenzeichen 1 Ta 270/10

DRsp Nr. 2010/14472

Zwangsgeldfestsetzung bei Nichterfüllung eines Zeugnisses; Nichterfüllung des Anspruchs auf qualifiziertes Zeugnis durch einschränkende Formulierung des Zeugnistextes

1. Die Zeugniserteilungspflicht ist nicht von der Übersendung eines Zeugnisvorschlags durch die Arbeitnehmerin abhängig. 2. Ist der Arbeitnehmerin in einem Vergleich ausdrücklich nur das Recht zu einem Zeugnisvorschlag eingeräumt worden, ergeben sich daraus keine Rechte oder Pflichten der Parteien, die sich auf die im Vergleich festgelegte Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses auswirken.