OLG Naumburg - Beschluss vom 27.03.2001
8 WF 40/01
Normen:
FGG § 19 § 33 § 53b Abs. 2 S. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Aschersleben, - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 131/98

Zwangsgeldfestsetzung - konkrete Bezeichnung der Handlung oder Unterlassung - Amtsermittlung - Zulässigkeit

OLG Naumburg, Beschluss vom 27.03.2001 - Aktenzeichen 8 WF 40/01

DRsp Nr. 2001/11515

Zwangsgeldfestsetzung - konkrete Bezeichnung der Handlung oder Unterlassung - Amtsermittlung - Zulässigkeit

»1. Sowohl die Androhung als auch die Festsetzung eines Zwangsgeldes müssen die vorzunehmenden Handlung oder Unterlassung konkret bezeichnen. Die notwendige Konkretisierung muss sich zumindest aus einem beigefügten Schriftstück ergeben.2. Eine Zwangsgeldfestsetzung ist erst zulässig, wenn das Gericht seiner Pflicht zur Amtsermittlung nachgekommen ist, z.B. die erforderliche Auskunft nicht vom anderen Ehegatten oder einem sonstigen Auskunftsverpflichteten zu erlangen ist.«

Normenkette:

FGG § 19 § 33 § 53b Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde (§ 19 FGG) gegen die Zwangsgeldfestsetzung (§ 33 FGG) hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Sowohl die Androhung als auch die Festsetzung eines Zwangsgelds müssen die vorzunehmende Handlung oder Unterlassung konkret bezeichnen. Die notwendige Konkretisierung muss sich zumindest aus einem beigefügten Schriftstück ergeben (Senat, Beschl. v. 15.11.00 - 8 WF 212/00). Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Beschluss nicht. Er leidet daher an einem Verfahrensfehler.