Die zulässige Beschwerde (§ 19 FGG) gegen die Zwangsgeldfestsetzung (§ 33 FGG) hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Sowohl die Androhung als auch die Festsetzung eines Zwangsgelds müssen die vorzunehmende Handlung oder Unterlassung konkret bezeichnen. Die notwendige Konkretisierung muss sich zumindest aus einem beigefügten Schriftstück ergeben (Senat, Beschl. v. 15.11.00 - 8 WF 212/00). Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Beschluss nicht. Er leidet daher an einem Verfahrensfehler.
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