LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 10.01.2012
6 Ta 3/12
Normen:
ZPO § 278 Abs. 6; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 888; GewO § 109;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 16.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1604/11

Zwangsgeldbeschluss zur Durchsetzung einer vergleichsweise titulierten Zeugnispflicht

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10.01.2012 - Aktenzeichen 6 Ta 3/12

DRsp Nr. 2012/15533

Zwangsgeldbeschluss zur Durchsetzung einer vergleichsweise titulierten Zeugnispflicht

Hat die Arbeitgeberin statt der vergleichsweise eingegangenen Pflicht zur Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses ein offenkundig nicht ordnungsgemäßes Zeugnis erteilt, ist diese nicht gehörige Erfüllung der Nichterfüllung gemäß § 362 BGB gleich zu erachten.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 16.12.2011 - 5 Ca 1604/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 278 Abs. 6; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 888; GewO § 109;

Gründe:

I. Im Ausgangsverfahren stritten die Parteien um die Wirksamkeit einer Kündigung sowie um Zahlung. Der Rechtsstreit endete durch einen vom Arbeitsgericht mit Beschluss vom 12.09.2011 festgestellten Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO. Gemäß Ziffer 3 dieses Vergleichs verpflichtete sich die Beklagte, der Klägerin unter dem Ausstellungsdatum "30. Juni 2011" ein qualifiziertes Zeugnis mit einer guten Leistungs- und Führungsbeurteilung zu erteilen.