LAG Chemnitz - Beschluss vom 13.02.2009
4 Ta 308/08
Normen:
ZPO § 767; ZPO § 888; ArbGG § 62 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 12.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 1399/08

Zwangsgeld zur Vollstreckung eines Weiterbeschäftigungstitels; unbegründete Beschwerde bei unsubstantiierten Einwendungen

LAG Chemnitz, Beschluss vom 13.02.2009 - Aktenzeichen 4 Ta 308/08

DRsp Nr. 2010/17942

Zwangsgeld zur Vollstreckung eines Weiterbeschäftigungstitels; unbegründete Beschwerde bei unsubstantiierten Einwendungen

1. Einem vorläufig vollstreckbares Urteil, das die Arbeitgeberin verpflichtet, den Arbeitnehmer als Sortierer weiterzubeschäftigen, kann im Vollstreckungsverfahren nur entgegengehalten werden, dass die Weiterbeschäftigung tatsächlich unmöglich geworden ist (etwa deshalb, weil der Arbeitsplatz weggefallen ist). 2. Nachträglich entstandene Einwendungen gegen den durch das Urteil festgestellten Anspruch können nur im Wege der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO geltend gemacht werden.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten/Schuldnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Leipzig vom 12.11.2008 - 14 Ca 1399/08 - wird auf Kosten der Beklagten/Schuldnerin

z u r ü c k g e w i e s e n .

Normenkette:

ZPO § 767; ZPO § 888; ArbGG § 62 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 12.11.2008 - 14 Ca 1399/08 - mit dem gegen die Beklagte/Schuldnerin wegen der Nichtbeschäftigung des Klägers/Gläubigers trotz entsprechenden Weiterbeschäftigungstitels im Urteil des Arbeitsgerichts vom 10.07.2008 ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 € verhängt wurde.