LAG Köln - Beschluss vom 02.01.2009
9 Ta 530/08
Normen:
ZPO § 888; ZPO § 278 Abs. 6;
Fundstellen:
JurBüro 2009, 271
LAGE § 109 GewO 2003 Nr. 7
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 13.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 2876/08

Zwangsgeld zur Vollstreckung einer Zeugnisberichtigung

LAG Köln, Beschluss vom 02.01.2009 - Aktenzeichen 9 Ta 530/08

DRsp Nr. 2009/3573

Zwangsgeld zur Vollstreckung einer Zeugnisberichtigung

1. Verpflichtet sich der Arbeitgeber in einem gerichtlichen Vergleich, ein Arbeitszeugnis nach einem Formulierungsvorschlag des Arbeitnehmers zu erteilen, von dem er nur aus wichtigem Grund abweichen darf, dann sind Abweichungen nur gestattet, soweit der Vorschlag Schreibfehler oder grammatikalische Fehler oder inhaltlich unrichtige Angaben enthält, für die der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig ist. 2. Bei dieser Auslegung ist die titulierte Zeugnisverpflichtung hinreichend bestimmt. Ob sie durch das titulierte Zeugnis erfüllt worden ist, hat das Vollstreckungsgericht im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO zu klären.

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschlusses des Arbeitsgerichts Köln vom 13. November 2008 - 17 Ca 2876/08 - teilweise geändert:

Das Zwangsgeld wird auch zur Erzwingung der folgenden Korrektur festgesetzt:

Der zweite Satz des Zeugnisses hat wie folgt zu lauten:

Zu seinem Aufgaben- und Verantwortungsbereich gehörten im Wesentlichen:

- Bedienung und Wartung des Heidelberger Maschinentyps MVOP-H

- Überwachung der Druckqualität und der Druckweiterverarbeitung.

2. Die sofortige Beschwerde der Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Vollstreckungs- und des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

4. Beschwerdewert: EUR 2.000,00.

Normenkette:

ZPO § 888;