LAG Köln - Beschluss vom 17.06.2010
7 Ta 352/09
Normen:
BGB § 362 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; GewO § 109 Abs. 1; ZPO § 888 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 22.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 3439/08

Zwangsgeld zur Vollstreckung des Anspruchs auf Erteilung eines wohlwollenden qualifizierten Arbeitszeugnisses; unbegründeter Verzichts- und Erfüllungseinwand der Arbeitgeberin

LAG Köln, Beschluss vom 17.06.2010 - Aktenzeichen 7 Ta 352/09

DRsp Nr. 2010/13112

Zwangsgeld zur Vollstreckung des Anspruchs auf Erteilung eines wohlwollenden qualifizierten Arbeitszeugnisses; unbegründeter Verzichts- und Erfüllungseinwand der Arbeitgeberin

1. Vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann auf den Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses nicht wirksam verzichtet werden. Ob nach Beendigung etwas anderes gilt, bleibt offen. 2. Der Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses ist nicht erfüllt, wenn das Zeugnis zwar zur Führung des Arbeitnehmers Stellung nimmt, aber eine Leistungsbewertung nicht vornimmt.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Zwangsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 22.09.2009 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 362 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; GewO § 109 Abs. 1; ZPO § 888 Abs. 1;

Gründe

I. Die zulässige, fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Zwangsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 22.09.2009 ist in der Sache unbegründet.