LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 30.06.2004
6 Ta 149/04
Normen:
ZPO § 888 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 01.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 1588/02

Zwangsgeld bei lückenhafter Abrechnung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.06.2004 - Aktenzeichen 6 Ta 149/04

DRsp Nr. 2005/2120

Zwangsgeld bei lückenhafter Abrechnung

Eine Abrechnung muss verständlich und nachvollziehbar erstellt werden; solange der Beklagte dieser Verpflichtung nicht nachkommt und darlegt, welche Leistung auf die jeweils fälligen Monatseinkünfte erbracht oder verrechnet worden sind, ist die gerichtlich übernommene Verpflichtung zur vertragsgemäßen Abrechnung nicht erfüllt und ein entsprechendes Zwangsgeld zu Recht festgesetzt worden.

Normenkette:

ZPO § 888 ;

Gründe:

1.

Mit Schreiben vom 19.11.2003 hat der Kläger beantragt, gegen den Beklagten ein Zwangsgeld bzw. ersatzweise Zwangshaft anzuordnen, weil diese die Ziffer 2 des gerichtlichen Vergleiches vom 17.07.2003 im Verfahren LAG Rheinland - Pfalz, AZ: 6 Sa 1344/02, nicht erfüllt habe.

Ziffer 2 des Vergleiches lautet:

"Dem Kläger wird eine vertragsgemäße Abrechnung bis zum 31.07.2002 erstellt und unter Anrechnung der bisher gezahlten Beträge werden ihm eventuelle noch offene Forderungen bezahlt."

Der Kläger hat beantragt,

den Schuldner durch Anordnung eines Zwangsgeldes in höchst zulässiger Höhe, ersatzweise Zwangshaft anzuhalten, die im Verfahren 12 CA 1588/02 KO - 6 Sa 1344/02 - gemäß dem am 17. Juli 2003 vor dem Landearbeitsgericht Rheinland - Pfalz protokollierten Vergleich zu Ziffer 2 übernommenen Verpflichtung

"vertragsgemäße Abrechnung bis zum 31. Juli 2002"

zu erstellen.