OLG Düsseldorf - Beschluss vom 21.09.2005
I-2 W 8/05
Normen:
ZPO § 793 ; ZPO § 890 ;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 23.03.2005

Zuwiderhandlung gegen Unterlassungsgebot bei Inverkehrbringen eines abgewandelten Produkts (Münzschlösser an Transportwagen)

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.09.2005 - Aktenzeichen I-2 W 8/05

DRsp Nr. 2008/2026

Zuwiderhandlung gegen Unterlassungsgebot bei Inverkehrbringen eines abgewandelten Produkts (Münzschlösser an Transportwagen)

Wem durch Unterlassungungsurteil die Herstellung, Bewerbung und das Inverkehrbringen eines Erzeugnisses unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten ist, darf nicht ein Produkt vertreiben, das zwar nicht völlig identisch mit dem beanstandeten ist, jedoch die in dem Unterlassungsurteil erfasste konkrete Verletzungsform erfüllt. Der Verletzer kann sich nicht durch jede Änderung der Verletzungsform der Vollstreckungswirkung des Unterlassungsurteils entziehen; vielmehr sind Abänderungen der Verletzungsform von der Urteilswirkung dann erfasst, wenn die Abänderung den Kern der Verletzungsform unberührt lässt und sich innerhalb der durch Auslegung zu ermittelnden Grenzen des Urteils hält.

Normenkette:

ZPO § 793 ; ZPO § 890 ;

Entscheidungsgründe:

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 4b. Zivilkammer des Landgerichts vom 23. März 2005 ist gemäß § 793 ZPO zulässig, sachlich jedoch nicht gerechtfertigt.

I.