LAG München - Beschluss vom 27.01.2011
3 TaBVGa 20/10
Normen:
BetrVG § 25; BetrVG § 78; BetrVG § 102; BetrVG § 103; ZPO § 935; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 23.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 25 BVGa 86/10

Zutrittsrecht des Betriebsratsmitglieds bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses; unbegründeter Eilantrag bei Stattgabe der Kündigungsschutzklage ohne Entscheidung zur vorläufigen Weiterbeschäftigung

LAG München, Beschluss vom 27.01.2011 - Aktenzeichen 3 TaBVGa 20/10

DRsp Nr. 2011/6196

Zutrittsrecht des Betriebsratsmitglieds bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses; unbegründeter Eilantrag bei Stattgabe der Kündigungsschutzklage ohne Entscheidung zur vorläufigen Weiterbeschäftigung

1. Ist ein Betriebsratsmitglied gekündigt, begründet dies in der Regel eine Ungewissheit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, der es rechtfertigt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens von einer Verhinderung an der Amtsausübung auszugehen und ein Zutrittsrecht zum Betrieb zur Ausübung des Betriebsratsamtes nach Wirksamwerden der Kündigungserklärung zu verneinen. 2. Ausnahmsweise ist nicht von einem solchen Ungewissheits-Tatbestand auszugehen, wenn die Kündigung offensichtlich unwirksam ist. 3. Der Ungewissheits-Tatbestand wird auch dann überwunden, wenn das gekündigte Betriebsratsmitglied den Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung arbeitsgerichtlich durchgesetzt hat. Nicht ausreichend ist, dass das Arbeitsgericht im ersten Rechtszug die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung festgestellt hat, ohne über den Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung zu befinden.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 23.12.2010 - 25 BVGa 86/10 - geändert:

Die Anträge des Antragstellers werden zurückgewiesen.

Normenkette:

BetrVG § 25; BetrVG § 78;