Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 17. März 2008 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 19. Dezember 2007 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 24. Januar 2008 zurückgewiesen wird.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.652,45 EUR.
I.
Auf Antrag der Beteiligten zu 1 ordnete das Vollstreckungsgericht die Versteigerung der im Eingang dieses Beschlusses genannten Grundstücke zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft an. Die Grundstücke wurden dem Beteiligten zu 2, einem der Miteigentümer, im Juli 2007 als Meistbietendem zugeschlagen.
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