BGH - Beschluss vom 19.02.2009
V ZB 54/08
Normen:
ZPO § 329 Abs. 3; ZPO § 569 Abs. 1; ZPO § 793;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 758
MDR 2009, 769
NJW-RR 2009, 1427
Rpfleger 2009, 401
WuM 2009, 326
Vorinstanzen:
LG Frankfurt an der Oder, vom 17.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 85/08
AG Strausberg, vom 19.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 469/04

Zustellungserfordernis von Beschlüssen über die Aufstellung oder die Ausführung eines der sofortigen Beschwerde unterliegenden Teilungsplans; Beginn der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen einen Teilungsplan

BGH, Beschluss vom 19.02.2009 - Aktenzeichen V ZB 54/08

DRsp Nr. 2009/6506

Zustellungserfordernis von Beschlüssen über die Aufstellung oder die Ausführung eines der sofortigen Beschwerde unterliegenden Teilungsplans; Beginn der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen einen Teilungsplan

Beschlüsse über die Aufstellung oder die Ausführung des Teilungsplans, die der sofortigen Beschwerde unterliegen, sind den Beteiligten zuzustellen; die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde beginnt mit der Zustellung.

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 17. März 2008 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 19. Dezember 2007 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 24. Januar 2008 zurückgewiesen wird.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.652,45 EUR.

Normenkette:

ZPO § 329 Abs. 3; ZPO § 569 Abs. 1; ZPO § 793;

Gründe:

I.

Auf Antrag der Beteiligten zu 1 ordnete das Vollstreckungsgericht die Versteigerung der im Eingang dieses Beschlusses genannten Grundstücke zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft an. Die Grundstücke wurden dem Beteiligten zu 2, einem der Miteigentümer, im Juli 2007 als Meistbietendem zugeschlagen.