Unter Aufhebung des Beschlusses der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 30. Januar 2009 wird die dem Kläger am 9. September 2008 gegen den Beklagten zu 1) erteilte Vollstreckungsklausel zum Versäumnisurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 1. August 2008 für unzulässig erklärt.
Gerichtliche Gebühren werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
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