OLG Koblenz - Beschluss vom 17.02.2009
5 W 109/09
Normen:
ZPO § 180; ZPO § 276 Abs. 1 S. 1; ZPO § 310 Abs. 3; ZPO § 331 Abs. 3; ZPO § 724;
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 30.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 40/08

Zustellung eines Versäumnisurteils

OLG Koblenz, Beschluss vom 17.02.2009 - Aktenzeichen 5 W 109/09

DRsp Nr. 2010/20307

Zustellung eines Versäumnisurteils

1. Bei einem im schriftlichen Vorverfahren ergangenen Versäumnisurteil ist dessen wirksame Zustellung auch Voraussetzung für die Erteilung einer Vollstreckungsklausel. 2. Im Einwurf des Versäumnisurteils in den Geschäftsbriefkasten einer juristischen Person liegt nur dann eine Zustellung an eine dort vorübergehend tätige natürliche Person, wenn feststeht, dass sie den Briefkasten tatsächlich nutzt.

Unter Aufhebung des Beschlusses der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 30. Januar 2009 wird die dem Kläger am 9. September 2008 gegen den Beklagten zu 1) erteilte Vollstreckungsklausel zum Versäumnisurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 1. August 2008 für unzulässig erklärt.

Gerichtliche Gebühren werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Normenkette:

ZPO § 180; ZPO § 276 Abs. 1 S. 1; ZPO § 310 Abs. 3; ZPO § 331 Abs. 3; ZPO § 724;

Gründe:

Das auf § 732 ZPO gestützte Rechtsmittel ist fristgemäß eingelegt worden und hat in der Sache Erfolg.