Die gem. §§ 887 Abs. 1, 793 ZPO statthafte und auch ansonsten zulässige sofortige Beschwerde führt zur Aufhebung des Landgerichtsbeschlusses vom 28.03.1996, mit welchem das Gericht die Kläger ermächtigt hat, die Nachbesserungen der im Beschluß näher bezeichneten Mängel auf Kosten der Beklagten vornehmen zu lassen.
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