OLG Dresden - Beschluß vom 18.06.1996
9 W 0459/96
Normen:
ZPO § 794 Abs. 1 Nr.1 §§ 795 750 ;
Fundstellen:
InVO 1997, 46
InVo 1997, 46
MDR 1996, 1184
Vorinstanzen:
LG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 3325/95

Zustellung eines Prozeßvergleichs von Amts wegen

OLG Dresden, Beschluß vom 18.06.1996 - Aktenzeichen 9 W 0459/96

DRsp Nr. 1998/4975

Zustellung eines Prozeßvergleichs von Amts wegen

Die Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich ist zulässig, wenn dieser mit der Vollstreckungsklausel versehen dem Schuldner von Amts wegen zugestellt worden ist. Der Zustellung im Parteibetrieb bedarf es darüber hinaus nicht.

Normenkette:

ZPO § 794 Abs. 1 Nr.1 §§ 795 750 ;

Gründe:

Die gem. §§ 887 Abs. 1, 793 ZPO statthafte und auch ansonsten zulässige sofortige Beschwerde führt zur Aufhebung des Landgerichtsbeschlusses vom 28.03.1996, mit welchem das Gericht die Kläger ermächtigt hat, die Nachbesserungen der im Beschluß näher bezeichneten Mängel auf Kosten der Beklagten vornehmen zu lassen.