BGH - Urteil vom 09.02.2006
IX ZR 151/04
Normen:
ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 3 § 152 Abs. 1 § 155 Abs. 2 ; AO § 122 Abs. 1, 5 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 936
InVo 2006, 338
MDR 2006, 1133
NJ 2006, 370
NJW-RR 2006, 1096
NZM 2006, 514
Rpfleger 2006, 424
ZInsO 2006, 556
ZfIR 2006, 443
Vorinstanzen:
LG Mühlhausen, vom 24.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 276/03
AG Nordhausen, vom 11.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 27 C 537/03

Zustellung eines Abgabenbescheides hinsichtlich eines unter Zwangsverwaltung stehenden Grundstücks

BGH, Urteil vom 09.02.2006 - Aktenzeichen IX ZR 151/04

DRsp Nr. 2006/11126

Zustellung eines Abgabenbescheides hinsichtlich eines unter Zwangsverwaltung stehenden Grundstücks

»Der Bescheid über einen Herstellungsbeitrag zur anteilmäßigen Finanzierung der Investitionskosten der öffentlichen Entwässerungsanlagen ist nicht dem Zwangsverwalter, sondern dem Grundstückseigentümer bekannt zu geben.«

Normenkette:

ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 3 § 152 Abs. 1 § 155 Abs. 2 ; AO § 122 Abs. 1, 5 ;

Tatbestand:

Die Klägerin war Inhaberin eines Grundpfandrechts an dem im Wohnungseigentumsgrundbuch von N. eingetragenen Wohnungseigentum einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Gesellschafter waren B. aus W. und J. K. aus H.. Auf Antrag der Klägerin wurde am 14. April 2000 die Zwangsverwaltung angeordnet und auf ihren Vorschlag ein Institutsverwalter bestellt. Die beklagte Stadt erhob mit Bescheid vom 20. September 2000 einen Herstellungsbeitrag zur anteilmäßigen Finanzierung der Investitionskosten der öffentlichen Entwässerungsanlagen (Kanalnetz und Kläranlage) in Höhe von 324,49 EUR. Der Bescheid wurde dem Gesellschafter K. unter seiner Wohnanschrift zugestellt; im Adressfeld war auch der Name der dort nicht wohnhaften Mitgesellschafterin B. aufgeführt.