Die Klägerin war Inhaberin eines Grundpfandrechts an dem im Wohnungseigentumsgrundbuch von N. eingetragenen Wohnungseigentum einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Gesellschafter waren B. aus W. und J. K. aus H.. Auf Antrag der Klägerin wurde am 14. April 2000 die Zwangsverwaltung angeordnet und auf ihren Vorschlag ein Institutsverwalter bestellt. Die beklagte Stadt erhob mit Bescheid vom 20. September 2000 einen Herstellungsbeitrag zur anteilmäßigen Finanzierung der Investitionskosten der öffentlichen Entwässerungsanlagen (Kanalnetz und Kläranlage) in Höhe von 324,49 EUR. Der Bescheid wurde dem Gesellschafter K. unter seiner Wohnanschrift zugestellt; im Adressfeld war auch der Name der dort nicht wohnhaften Mitgesellschafterin B. aufgeführt.
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