OLG Hamm - Urteil vom 21.07.1992
4 U 128/92
Normen:
ZPO § 920 Abs. 3 § 929 § 78 § 176 ;
Fundstellen:
DRsp IV(432)145Nr.6
GRUR 1992, 887
wrp 1992, 724

Zustellung einer Beschlussverfügung, bei Bestellung von beim Verfahrensgericht nicht zugelassenen Anwälten

OLG Hamm, Urteil vom 21.07.1992 - Aktenzeichen 4 U 128/92

DRsp Nr. 1993/3989

Zustellung einer Beschlussverfügung, bei Bestellung von beim Verfahrensgericht nicht zugelassenen Anwälten

Die Beschlußverfügung eines Landgerichts muß nicht an einen auswärtigen - bei dem Verfügungsgericht nicht zugelassenen - Rechtsanwalt zugestellt werden, auch wenn sich für den Antragsgegner in einer Schutzschrift auswärtige, beim Verfügungsgericht nicht zugelassene Rechtsanwälte bestellt haben. Die Vollziehung kann durch Zustellung an den Antragsgegner persönlich erfolgen.

Normenkette:

ZPO § 920 Abs. 3 § 929 § 78 § 176 ;

Im Dezember 1991 erwirkte der Antragsteller gegen den Antragsgegner eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung mit Strafandrohung. Gegen diese hat der Antragsgegner mit der Begründung Widerspruch eingelegt, die Beschlußverfügung des Landgerichts sei ihm persönlich zugestellt worden, obwohl er durch seine Anwälte zuvor eine Schutzschrift habe einreichen lassen, in der diese angezeigt hätten, daß sie ihn in dem zu erwartenden Verfahren vertreten. Der Antragsteller hatte Kenntnis von dieser Schutzschrift. Das Landgericht hat darauf die Beschlußverfügung aufgehoben und den Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen und sich dabei auf die Auffassung des Antragsgegners gestützt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Antragsteller mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung.