Im Dezember 1991 erwirkte der Antragsteller gegen den Antragsgegner eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung mit Strafandrohung. Gegen diese hat der Antragsgegner mit der Begründung Widerspruch eingelegt, die Beschlußverfügung des Landgerichts sei ihm persönlich zugestellt worden, obwohl er durch seine Anwälte zuvor eine Schutzschrift habe einreichen lassen, in der diese angezeigt hätten, daß sie ihn in dem zu erwartenden Verfahren vertreten. Der Antragsteller hatte Kenntnis von dieser Schutzschrift. Das Landgericht hat darauf die Beschlußverfügung aufgehoben und den Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen und sich dabei auf die Auffassung des Antragsgegners gestützt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Antragsteller mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung.
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