Zuständigkeit zur Erteilung einer Vollstreckungsklausel
OLG Koblenz, Beschluß vom 15.07.1999 - Aktenzeichen 8 W 431/99
DRsp Nr. 2000/8980
Zuständigkeit zur Erteilung einer Vollstreckungsklausel
1. Nach § 724 Abs. 2ZPO wird die vollstreckbare Ausfertigung (= die mit der Vollstreckungsklausel versehene Ausfertigung) des Urteils von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstele des Gerichts des ersten Rechtszuges und, wenn der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig ist, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erteilt.2. Zuständig zur Erteilung der Vollstreckungsklausel ist also die Geschäftsstelle erster Instanz; sobald eine Rechtsmittelschrift eingereicht ist, beginnt jedoch die Zuständigkeit der höheren Instanz.3. Allerdings ist dieser "Zuständigkeitsbegriff" nicht aus der Funktion des zur Entscheidung berufenen Gerichts, sondern aus jener der Geschäftsstelle zu bestimmen; er deckt sich weder mit dem Beginn noch mit dem Ende der Instanz.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" abrufen.
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.