OLG Koblenz - Beschluß vom 15.07.1999
8 W 431/99
Normen:
ZPO § 567 Abs. 1 § 569 § 724 Abs. 2 § 97 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 235/98

Zuständigkeit zur Erteilung einer Vollstreckungsklausel

OLG Koblenz, Beschluß vom 15.07.1999 - Aktenzeichen 8 W 431/99

DRsp Nr. 2000/8980

Zuständigkeit zur Erteilung einer Vollstreckungsklausel

1. Nach § 724 Abs. 2 ZPO wird die vollstreckbare Ausfertigung (= die mit der Vollstreckungsklausel versehene Ausfertigung) des Urteils von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstele des Gerichts des ersten Rechtszuges und, wenn der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig ist, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erteilt.2. Zuständig zur Erteilung der Vollstreckungsklausel ist also die Geschäftsstelle erster Instanz; sobald eine Rechtsmittelschrift eingereicht ist, beginnt jedoch die Zuständigkeit der höheren Instanz.3. Allerdings ist dieser "Zuständigkeitsbegriff" nicht aus der Funktion des zur Entscheidung berufenen Gerichts, sondern aus jener der Geschäftsstelle zu bestimmen; er deckt sich weder mit dem Beginn noch mit dem Ende der Instanz.

Normenkette:

ZPO § 567 Abs. 1 § 569 § 724 Abs. 2 § 97 Abs. 1 ;

Gründe: