BGH - Beschluß vom 17.07.2008
I ZB 80/07
Normen:
ZPO § 899 Abs. 1 § 901 ;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 40
FamRZ 2008, 2022
JurBüro 2008, 607
MDR 2008, 1303
NJW 2008, 3288
Rpfleger 2008, 582
WM 2008, 1853
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 25.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 332 T 34/07
AG Hamburg, vom 28.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen M 5042/07

Zuständigkeit zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung bei gleichzeitiger Beantragung mit dem Pfändungsauftrag; Begriff des Aufenthaltsorts; Ausdehnung des Verfahrens zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach dem Offenbarungstermin

BGH, Beschluß vom 17.07.2008 - Aktenzeichen I ZB 80/07

DRsp Nr. 2008/16490

Zuständigkeit zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung bei gleichzeitiger Beantragung mit dem Pfändungsauftrag; Begriff des Aufenthaltsorts; Ausdehnung des Verfahrens zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach dem Offenbarungstermin

»a) Wird der Auftrag zur Pfändung zusammen mit einem Antrag zur Bestimmung eines Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung für den Fall gestellt, dass die Pfändung nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führt, ist der Zeitpunkt des Pfändungsversuchs für die Bestimmung der Zuständigkeit zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 899 Abs. 1 ZPO maßgeblich.b) Zur Begründung eines Aufenthaltsorts i.S. des § 899 Abs. 1 ZPO reicht eine kurzfristige Anwesenheit des Schuldners aus.c) Eine Ausdehnung des Verfahrens zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf weitere titulierte Forderungen ist nach dem Offenbarungstermin nicht mehr zulässig.«

Normenkette:

ZPO § 899 Abs. 1 § 901 ;

Gründe:

I. Der Schuldner wurde vom Oberlandesgericht München zur Zahlung von 1.999.800 US-Dollar an den Gläubiger verurteilt. Die Verfahrenskosten setzte das Landgericht München I mit Kostenfestsetzungsbeschluss in Höhe von 79.200 EUR gegen den Schuldner fest.